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EU-Reform MwSt

Zum 01.07.2021 erfahren Online-Händler weitreichende Änderungen im Versandhandel (Fernverkauf), wenn sie Ware innerhalb der EU liefern (B2C). Die wichtigsten Infos haben wir im kostenlosen Video zusammengefasst.

Finanzamt prüft: Neue Pflichtanlage "Corona-Hilfen"

 Zahlreiche Unternehmen und Steuerpflichtige haben Corona-Soforthilfen, Zuschüsse und Überbrückungshilfen beantragt. Daher wurde nun auch im Rahmen der Steuererklärung, insbesondere in der Einkommensteuererklärung, eine neue Anlage installiert. Die Anlage "Corona-Hilfen". Die Anlage Corona-Hilfen müssen Gewerbetreibende, Selbstständige und Land- und Forstwirte ausfüllen. Dementsprechend dient sie als Ergänzung der Anlagen G, S und L. Durch die neue Anlage soll sichergestellt werden, dass Corona-Soforthilfen und andere steuerpflichtige Zuschüsse rund um die Corona-Krise auch versteuert werden. Die erhaltenen Zuschüsse müssen Sie als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zudem in der Gewinnermittlung eintragen. Umsatzsteuerlich handelt es sich aber um nicht steuerbare Zuschüsse.
Wurden Hilfen ohne Grund oder unter falschen Voraussetzungen gezahlt, besteht unter Umständen die Verpflichtung diese zurück zu zahlen.
Das Finanzamt erhält die Corona-Hilfen per elektronischer Übermittlung. Das regelt § 13 der Mitteilungsverordnung. Auch das wird im Video erläutert.

Wir sind erfahren, verlässlich sowie fokussiert auf gute Ergebnisse und wissen es zu schätzen, mit großartigen Kunden zusammenzuarbeiten.

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Pandemie: Drittes Corona-Steuerhilfegesetz am 17.03.2021 verkündet!

Am 17. März 2021 wurde nun das 3. Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Dieses Steuergesetz bündelt weitere Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der pandemiebedingten Einschränkungen. Es soll dabei Familien und Unternehmen finanziell unterstützen. Es beinhaltet Änderungen in der Umsatzsteuer hinsichtlich von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie einen erneuten Kinderbonus und Änderungen bei der Verlustregelung.

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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Persönliche Freibeträge und Steuerklassen


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Steuererklärung: Beim Firmenwagen mit der 0,002%-Methode jetzt Steuern sparen!

Neben der Frage, ob man den Fiskus an den Kosten der Homeoffice-Tätigkeit beteiligen kann, wird auch vielfach die Frage gestellt, ob Steuereinspar-Möglichkeiten bei der Firmenwagenversteuerung bestehen. Denn Arbeitnehmer sind insbesondere seit Beginn der Corona-Krise wegen Homeoffice, Kurzarbeit oder auch Krankheit deutlich weniger zur ersten Tätigkeitsstätte/Firma/Betrieb gefahren. Da ist die 0,03%-Methode steuerlich häufig nachteilig. Diese unterstellt nämlich, dass der Mitarbeiter mindestens 15 Mal im Monat von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte fährt. Ist das nicht der Fall, weil Sie weniger bei der Firma waren, sollten Sie die sog. 0,002%-Methode kennen. Mit dieser können Sie nämlich die zu viel gezahlten Steuern zurückholen. Hier gilt es aber einiges zu beachten.

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BMF: Computer-Hardware und Software sofort zu 100% von der Steuer absetzen!

 Das Bundesfinanzministerium lässt einen steuerlichen Sofortabzug für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter zu.
Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter seit 20 Jahren nicht mehr geprüft. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aber ja aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt mit Schreiben vom 26.02.2021 endlich Anpassungen vorgenommen. Hiervon können Sie profitieren!
Für „Computerhardware“ sowie „Betriebs- und Anwendersoftware“ beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nun nur noch ein Jahr. Damit kann unabhängig von der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro netto (sog. GWG-Grenze) ein steuerlicher Sofortabzug vorgenommen werden. 

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Neuer § 8 Abs. 4 EStG bei Gehaltsumwandlungen beachten!

Seit langem schwebt die Voraussetzung der „Zusätzlichkeit“ für Zuwendungen an Arbeitnehmer wie ein Damoklesschwert über dem Lohnsteuerrecht. Das Tatbestandsmerkmal ,,zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist bei vielen Steuerbefreiungen zu erfüllen. Eine gesetzliche Definition war bisher nicht vorhanden. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wird nun durch die Einführung eines neuen Absatzes 4 im § 8 EStG Klarheit geschaffen. 

Folgender Wortlaut hat der neue § 8 Abs. 4 EStG im JStG 2020:
„Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn 
1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, 
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, 
3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.“

Die Auswirkungen der neuen Vorschrift sollen erstmals auf Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse), die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet bzw. gewährt worden sind, anzuwenden sein! Die Vorschrift soll damit bereits für das gesamte Jahr 2020 gelten.


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Nebenberuflich 3.000 Euro steuerfrei (Übungsleiterfreibetrag)

Nebenberuflich bis zu 3.000 Euro steuerfrei verdienen? Ja, das ist ab dem Jahr 2021 möglich. Bis zum 31.12.2020 konnte man noch 2.400 Euro nebenberuflich steuerfrei verdienen. Und zwar dank des sog. Übungsleiterfreibetrags im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG. Die Höhe des steuerlichen Freibetrags wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben. Zeitgleich wurde die sog. Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG um 120 Euro von 720 Euro auf 840 Euro angehoben. Die Freibeträge sind nicht zeitanteilig zu sehen. Zudem können Sie im Rahmen einer Angestelltentätigkeit als auch als Selbständiger (Freiberufler) profitieren. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wo, welche Eintragungen im Formular zur Einkommensteuererklärung zu erfolgen haben, wird im Video erläutert. 







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Wie setze ich mein Homeoffice von der Steuer ab?

Insbesondere durch die Corona-Pandemie arbeiten immer mehr Arbeitnehmer*innen und Selbständige im Homeoffice (im sog. häuslichen Arbeitszimmer). Daher stellt sich die Frage, inwieweit man den Fiskus an den Kosten beteiligen kann. Im folgenden Video werden grundlegende und einige spezielle Fragen (anhand von kleinen Beispielen) beantwortet. Ob der Gesetzgeber eine Arbeitszimmer-Pauschale einführt, bleibt weiterhin abzuwarten.

Zudem ist das Thema "Drittaufwand" im Blick zu behalten. Hierzu erfolgt ein gesondertes Video.


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Steuererklärung: Homeoffice-Pauschale von der Steuer absetzen

Insbesondere durch die Corona-Krise arbeiten immer mehr Arbeitnehmer*innen und Selbständige im Homeoffice. Daher stellt sich die Frage, inwieweit man den Fiskus an den Kosten beteiligen kann. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt, da viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Kriterien für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1 EStG nicht erfüllen (geschlossener Raum, kein Durchgangszimmer etc. , vgl. separates Video) und damit ein steuerlich Abzug ausgeschlossen wäre. Damit auch Steuerpflichtige Kosten für Arbeiten im Homeoffice von der Steuer absetzen können, die kein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer haben (z.B. nur eine Arbeitsecke im Wohnzimmer), lässt der Gesetzgeber für die Jahre 2020 und 2021 pro Kalendertag einen pauschalen Abzug von 5 Euro zu (aber maximal 600 Euro pro Jahr). Was es hier zu beachten gilt, wird in diesem Video erläutert. 





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News zum Investitionsabzugsbetrag - Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Die Nutzungsvoraussetzungen wurden erweitert, da nun auch eine längerfristige Vermietung (länger als 3 Monate) des begünstigten Wirtschaftsguts an einen anderen Unternehmer keine schädliche Verwendung mehr darstellt. Des Weiteren wurde die Höhe des IAB geändert. Für Investitionsabzugsbeträge, die nach dem 31.12.2019 gebildet werden, können nun bis zu 50 Prozent (statt bisher bis zu 40 Prozent) der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. Durch Einführung einer einheitlichen Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro spielt es nun keine Rolle mehr, ob der Gewinn des Betriebes mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Absatz 3 EStG) ermittelt, oder ob bilanziert wird (§ 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 EStG). Der Gesetzgeber hat nun ab dem 01.01.2021 ein beliebtes Steuergestaltungsmodell bei Mitunternehmerschaften ausgehebelt. Auch bei der Sonderabschreibung haben sich Änderungen ergeben. Was es hier zu beachten gilt, wird in diesem Video erläutert. 


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Grundlagen zur Ist-Besteuerung

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat, oder
2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist, oder
3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt,
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 S. 1 UStG), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. 

Die Steuer entsteht
1. für Lieferungen und sonstige Leistungen
a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,
b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind...

Insbesondere durch die Steuersatzänderung ab dem 01.01.2021 ist die richtige Anwendung der Besteuerungsarten elementar. Aber auch unabhängig davon ist auf die richtige und zeitgerechte Umsatzversteuerung zu achten, um keine bösen Überraschungen hervorzurufen. Dabei spielt ebenso die jährliche Prüfung und ggf. der Wechsel der Besteuerungsarten eine wichtige Rolle.



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Eigenheim: Steuerliche Förderung von energetischen Sanierungen

Ende 2019 hat der Gesetzgeber Maßnahmen zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beschlossen. Durch Einführung eines § 35c EStG – mit Wirkung zum 01.01.2020 – wurde daher eine neue Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Ziel dieser Vorschrift ist es u.a. einen steuerlichen Anreiz für energetische Gebäudesanierungen zu schaffen, um das Erreichen der staatlichen Klimaziele der CO2-Reduktion bis 2030 zu fördern. 

Um in den Genuss eines „35c-Steuerbonus“ zu gelangen, müssen jedoch wichtige Voraussetzungen erfüllt werden. Ein BMF-Schreiben zu der notwendigen Bescheinigung ist bereits veröffentlicht. Auf Zweifelsfragen wird die Finanzverwaltung noch in einem umfangreichen BMF-Schreiben Stellung beziehen.

Insgesamt können aber pro Objekt bis zu 40.000 Euro Einkommensteuer eingespart werden.


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Immobilienkauf: Anschaffungsnahe Herstellungskosten unbedingt vermeiden!

Die Abgrenzung von sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen und den sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten ist ein sehr wichtiges Thema beim Immobilienerwerb, welches in der Praxis häufig falsch läuft. Die Folge sind nach hohen Steuererstattungen eine hohe (ggf. verzinste) Steuernachzahlung durch das Finanzamt. Aufwendungen für Instandhaltung und Modernisierung an einem Gebäude werden im Zweifel nicht sofort zum steuerlichen Abzug zugelassen, sondern wirken sich nur über die Laufzeit der Gebäude-Abschreibung (bei 2% über 50 Jahre) aus. Allein für die korrekte Ermittlung der Rendite sollten daher die steuerlichen Auswirkungen der sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) in der Kalkulation mit berücksichtigt werden. Was es zu beachten gilt, wird in diesem Video dargestellt. Insbesondere Fragen zum Umgang mit selbständigen Gebäudeteilen (eigenbetriebliche und fremdbetriebliche Nutzung sowie die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und fremde Wohnzwecken) und der richtigen Fristberechnung werden von Herrn Denker thematisiert. Das Video schließt mit einem Berechnungsbeispiel.



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Immobilien: Steuern sparen mit der neuen Sonder-Abschreibung (§ 7b EStG)

Mit der Sonderabschreibung nach § 7b EStG bestehen erhebliche Steuergestaltungschancen. Um diese rechtssicher nutzen zu können, sind aber weitreichende Voraussetzungen zu erfüllen. Verstößt man innerhalb eines 10-Jahreszeitraums gegen die Voraussetzungen, wird die Sonderabschreibung rückwirkend geändert (eigene Änderungsvorschrift) und verzinst. 

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Geschäftsessen von der Steuer absetzen! Was muss ich beachten?

Unternehmer können Bewirtungsaufwendungen von der Steuer absetzen. Dabei gilt es zwischen geschäftlich veranlassten und nicht geschäftlich veranlassten Bewirtungsaufwendungen zu unterscheiden, da nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG bei Geschäftsessen ein beschränkter Betriebsausgabenabzug (in Höhe von 70%) besteht. Abzugrenzen sind u.a. Aufmerksamkeiten von geringem Wert (Kaffee, Tee, Kekse, Gebäck). Um vom Betriebsausgabenabzug zu profitieren, müssen Nachweis- und Aufzeichnungspflichten zwingend erfüllt werden. Im Übrigen besteht für Unternehmer grundsätzlich ein Vorsteuerabzug in Höhe von 100%. 


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Konjunkturpaket: MwSt-Satz gesenkt auf 16% und 5%

Die Große Koalition hat in einer Nacht und Nebel Aktion am 03.06.2020 beschlossen den Regelsteuersatz von 19% auf 16% und den ermäßigten Steuersatz von 7% auf 5% zu senken. Dies soll vom 01.07.20020 bis 31.12.2020 befristet sein. Doch welche Risiken lauern hier? Das erfahren Sie im Video.

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Corona-Zuschuss steuerfrei oder steuerpflichtig?

In diesem Video erklärt Daniel Denker, inwiefern die Corona-Soforthilfe, also der Corona-Zuschuss versteuert werden muss. Hierbei ist einmal zwischen den Ertragsteuern (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) und der Umsatzsteuer zu unterscheiden.


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1.500 Euro Corona-Bonus steuerfrei und sozialversicherungsfrei 

Bis zu 1.500 Euro Corona-Bonus steuerfrei und sozialversicherungsfrei erhalten. Wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer diese Bonuszahlung rechtssicher umsetzen und optimal gestalten, erfahren Sie in diesem Video.

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Wer profitiert von der Steuersatz-Senkung in der MwSt?

In diesem Video erläutert Daniel Denker exemplarisch, wer von der Steuersatz-Senkung von 19% auf 16% und von 7% auf 5% profitieren kann. Anhand von Beispielen (Bauunternehmen, Hausbau, Autokauf) zeigt er welche steuerlichen Vorteile sich ergeben können.


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Sollten Sie einzelne Themenwünsche haben, dann schreiben Sie uns gerne eine Nachricht per E-Mail. Wir nehmen dann Kontakt zu Ihnen auf und besprechen, inwieweit wir ein entsprechendes Webinar anbieten können.