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Die Große Koalition hat in einer Nacht und Nebel Aktion am 03.06.2020 beschlossen den Regelsteuersatz von 19% auf 16% und den ermäßigten Steuersatz von 7% auf 5% zu senken. Dies soll vom 01.07.20020 bis 31.12.2020 befristet sein. Doch welche Risiken lauern hier? Das erfahren Sie im Video.
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In diesem Video erläutert Daniel Denker exemplarisch, wer von der Steuersatz-Senkung von 19% auf 16% und von 7% auf 5% profitieren kann. Anhand von Beispielen (Bauunternehmen, Hausbau, Autokauf) zeigt er welche steuerlichen Vorteile sich ergeben können.
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Bis zu 1.500 Euro Corona-Bonus steuerfrei und sozialversicherungsfrei erhalten. Wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer diese Bonuszahlung rechtssicher umsetzen und optimal gestalten, erfahren Sie in diesem Video.
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In diesem Video erklärt Daniel Denker, inwiefern die Corona-Soforthilfe, also der Corona-Zuschuss versteuert werden muss. Hierbei ist einmal zwischen den Ertragsteuern (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) und der Umsatzsteuer zu unterscheiden.
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Unternehmer können Bewirtungsaufwendungen von der Steuer absetzen. Dabei gilt es zwischen geschäftlich veranlassten und nicht geschäftlich veranlassten Bewirtungsaufwendungen zu unterscheiden, da nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG bei Geschäftsessen ein beschränkter Betriebsausgabenabzug (in Höhe von 70%) besteht. Abzugrenzen sind u.a. Aufmerksamkeiten von geringem Wert (Kaffee, Tee, Kekse, Gebäck). Um vom Betriebsausgabenabzug zu profitieren, müssen Nachweis- und Aufzeichnungspflichten zwingend erfüllt werden. Im Übrigen besteht für Unternehmer grundsätzlich ein Vorsteuerabzug in Höhe von 100%.
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Mit der Sonderabschreibung nach § 7b EStG bestehen erhebliche Steuergestaltungschancen. Um diese rechtssicher nutzen zu können, sind aber weitreichende Voraussetzungen zu erfüllen. Verstößt man innerhalb eines 10-Jahreszeitraums gegen die Voraussetzungen, wird die Sonderabschreibung rückwirkend geändert (eigene Änderungsvorschrift) und verzinst.